unsere Clubsatzung

Unsere Clubsatzung

Wichtig für Clubmitglieder und Menschen die beabsichtigen ein Vereinsmitglied im csc freshSpace Franken-Thüringen e.V. werden zu wollen.

Bitte sorgfältig lesen!

Cannabis Social Clubs (CSC) sind Anbaugemeinschaften von Cannabisnutzer:innen, die ihren Eigenbedarfsanbau gemeinschaftlich organisieren. Ziel des Cannabis Social Club freshSpace Franken – Thüringen e.V. ist die Gründung und der Betrieb einer solchen Anbaugemeinschaft, sobald die
gesetzlichen Grundlagen dafür gegeben sind.

Da der Anbau von THC-haltigem Hanf, auch für den Eigenbedarf, in Deutschland derzeit noch verboten ist und auch aktiv strafrechtlich verfolgt wird, werden die vorrangigen Aufgaben und Ziele des Vereins und der Mitglieder zunächst darin bestehen, sich als Interessengemeinschaft von
Cannabiskonsument:innen und -patient:innen einzusetzen für: die Änderung der Drogengesetzgebung in Deutschland, hinführend zu einer regulierenden und akzeptierenden Drogenpolitik, Aufklärung, Prävention und Bildungsarbeit innerhalb des Vereins aber auch extern sowie die Organisation, Vorbereitung und Ausgestaltung nötiger Räumlichkeiten und Strukturen, um im Falle einer Legalisierung möglichst bald und effektiv die Versorgung der Mitglieder sichern zu können.

Der Verein befürwortet Qualitätskontrollen durch entsprechende Behörden, staatliche Labore oder durch den Verein selbst.
Der Cannabis Social Club feshSpace Franken – Thüringen e.V. nimmt als Mitglieder volljährige Cannabisnutzer:innen auf, die eine sichere Versorgung mit Qualitätskontrollen und -standards, unter Ausschluss der Öffentlichkeit und sich für eine Veränderung in der Drogenpolitik einsetzen wollen.
Das umfasst sowohl medizinische Anwender:innen, als auch Genusskonsument:innen.

Aus dieser Grundlage heraus gibt sich der Cannabis Social Club feshSpace Franken – Thüringen folgende Satzung.

Der Verein führt den Namen Cannabis Social Club feshSpace Franken – Thüringen e.V. oder abgekürzt CSC freshSpace Franken – Thüringen e.V.
Er hat seinen Sitz in Hildburghausen und soll ins Vereinsregister eingetragen werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

Ziel des Vereins ist der gemeinschaftliche Anbau von Cannabis für den Eigenbedarf seiner Mitglieder unter legalen Bedingungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
Damit soll den Mitgliedern ein kostengünstiger Zugang zu unterschiedlichen Cannabisprodukten ermöglicht werden.
Der Verein setzt sich für ein Ende der Drogenprohibition und für die Schaffung regulierter Märkte, insbesondere für regulierte Cannabis-Märkte und die dafür notwendigen Gesetzesänderungen und gesellschaftlichen Veränderungen ein.

Zum Zeitpunkt der Gründung des Vereins ist es illegal, Cannabis zu produzieren und weiterzugeben.
Der Verein und die Mitglieder arbeiten aktiv im Rahmen ihrer Möglichkeiten für eine Legalisierung von Cannabis, mit der Möglichkeit des
Eigenanbaus und der vereinsrechtlichen Organisation als Ziel. In diesem Sinne betreibt der Verein Öffentlichkeitsarbeit.
Jugendschutz, Verbraucherschutz und der Schutz öffentlicher Räume sind dem Verein ein besonderes Anliegen.
Eine wissenschaftlich fundierte Aufklärung, frei von jeglichen Ideologien, ist dafür nötig.
Der Verein bietet Informationsveranstaltungen und leistet Aufklärungsarbeit.
Der Verein möchte seinen Mitgliedern ein aktives und angenehmes Vereinsleben bieten, bei dem natürlich auch Vergnügen, Spaß und Geselligkeit in geeigneten sicheren Räumen nicht zu kurz kommen.

Mitglieder des Cannabis Social Club freshSpace Franken – Thüringen e.V. können alle natürlichen und auch juristischen Personen werden.
Stimmberechtigt sind ausschließlich natürliche Personen. Am gemeinschaftlichen Cannabisanbau können sich nur natürliche und volljährige Personen beteiligen.

Ist die Teilnahme am gemeinschaftlichen Cannabisanbau limitiert, haben Mitglieder, die Cannabis als Medizin gebrauchen, Vorrang.
Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand eine Mitgliedschaft ab, besteht das Recht den Antrag der darauffolgenden Mitgliederversammlung vorzulegen. Diese entscheidet dann erneut und endgültig.

Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder diesem schadet. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Vor einem Beschluss ist dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren.
Zur Mitgliederversammlung ist das Mitglied zu laden und anzuhören.
Der nachgewiesene Verkauf oder die Abgabe von Cannabis an Minderjährige aus dem Gemeinschaftsanbau führt zwingend zum sofortigen Ausschluss mit dem sofortigen Ende aller Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem Mitglied.

Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeiträgen festlegt.
Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand eine Anbau- und Verteilungsordnung zu erlassen, die den Anbau, die Finanzierung, die anzubauende Menge, die Sorten und die Verteilung der Menge auf die Mitglieder regelt.

Sämtliche, den Anbau betreffenden Entscheidungen trifft der Vorstand gemäß seiner Geschäftsordnung, sofern er nicht durch Weisungsbeschluss der Mitgliederversammlung gebunden ist.
Bei der Sortenwahl und in der Versorgung werden die Mitglieder, die es nachweislich medizinisch nutzen bevorzugt. Im Fall des Überschusses wird der Überschuss eingelagert. Der Vorstand schlägt das weitere Vorgehen vor, über das die Mitgliederversammlung abstimmt.

Der Verein ist auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.
Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgaben dieser Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
Einnahmen erzielt der Verein durch:
a) Beiträge
b) Veranstaltungserlöse
c) Verkauf von Fanartikeln
d) Spenden
Der Cannabisanbau kann auf Beschluss des Vorstandes, insbesondere für Anschubfinanzierung und längerfristige Investitionen, aus allgemeinen Vereinsmitteln unterstützt werden, soll aber möglichst durch Sonderbeiträge der teilnehmenden Mitglieder und Spenden finanziert werden.
Ein solcher Sonderbeitrag orientiert sich an den anteilig anfallenden Kosten zzgl. eines Vereinszuschlages und ggf. gesetzlich geregelter Abgaben.

Näheres regelt die Beitragsordnung.

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
I. Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird in der Regel von dem/der Vorstandsvorsitzenden geleitet. Ersatzweise kann die Mitgliederversammlung eine Versammlungsleitung wählen. Die Wahl erfolgt offen durch Akklamation.
Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) die Wahl des Vorstandes in geheimer Wahl
b) die Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
c) die Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
d) die Beschlussfassung über den Jahresabschluss
e) die Entgegennahme des Geschäfts- und Tätigkeitsberichts des Vorstandes
f) die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
g) der Erlass der Beitragsordnung und des Vereinszuschlages für Cannabisprodukte, die nicht Bestandteil der Satzung sind
h) die Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
i) die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
j) die Bestätigung der Geschäftsordnung des Vorstandes für den Anbau

Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen eingeladen. Die Einladung erfolgt elektronisch, wenn das Mitglied dem nicht schriftlich widerspricht.
Die Frist für die Einladung orientiert sich am Zeitpunkt der Absendung durch den Vorstand bzw. die Geschäftsstelle. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr (Jahreshauptversammlung), ansonsten, soweit es erforderlich ist oder der Vorstand sie einberuft.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn mindestens 25 % der Mitglieder des Vereins diese unter Angabe von Gründen und Nennung einer Tagesordnung schriftlich verlangen. Die Mitgliederversammlung hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags stattzufinden.
Allgemeine Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Über die Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es wird von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterschrieben.
Alle Mitglieder, die nicht mit ihrem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate im Verzug sind, sind stimm und antragsberechtigt.
Anträge auf Satzungsänderung, außerordentliche Neuwahlen oder Auflösung sind mindestens vier Wochen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen und mit der fristgemäßen Einladung zu versenden. Solche Anträge sind als Initiativanträge unzulässig.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
Die Versammlung kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten die Öffentlichkeit mit Mehrheitsbeschluss herstellen.

II. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister.in/Kassenwart.in. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind in der Funktion als Vorstand ehrenamtlich tätig.
Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins nach außen bedarf es der gemeinsamen Zeichnung durch mindestens zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes.
Der Vorstand wird auf unbestimmte Zeit bestellt. Er bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstand kann nur aus wichtigem Grund abberufen werden.
Vorstandssitzungen sind nach Möglichkeit mindestens einmal monatlich abzuhalten. Die Sitzungen sind in der Regel vereinsöffentlich, sofern Datenschutzbestimmungen keine Vertraulichkeit verlangen.
Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Vorstand zu stellen.
Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren, die Protokolle sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.

Weiterführende Aufgaben des Vortandes sind:
Planung, Sicherstellung und Koordination des satzungsgemäßen Anbaus
Wahl der Hanfsorten für den Anbau in Abstimmung mit den teilnehmenden Mitgliedern
Berechnung des Selbstkostenanteils für jede angebaute Sorte

Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind von der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten und vom Vorstand den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von einer zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur
Mitgliederversammlung mitzuteilen.

Bei Auflösung des Vereins geht ein mögliches Vereinsvermögen nach Liquidation zu gleichen Teilen an folgende Vereine/Institutionen:
– Hildburghäuser Tafel
– H.A.N.F. e.V.

Postanschrift:

CSC freshSpace Franken – Thüringen e.V.
c/o
Andreas Hofmann
Forstweg 29
98646 Hildburghausen

Telefon:
+49 160 911 937 78
+49 152 53233091

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