unsere Clubsatzung
Unsere Clubsatzung
Wichtig für Clubmitglieder und Menschen die beabsichtigen ein Vereinsmitglied im csc freshSpace Franken-Thüringen e.V. werden zu wollen.
Bitte sorgfältig lesen!
Cannabis Social Clubs (CSC) sind Anbaugemeinschaften von Cannabisnutzer:innen, die ihren Eigenbedarfsanbau gemeinschaftlich organisieren. Ziel des Cannabis Social Club freshSpace Franken – Thüringen e.V. ist die Gründung und der Betrieb einer solchen Anbaugemeinschaft.
Da der Anbau von THC-haltigem Hanf, auch für den Eigenbedarf, in Deutschland seit dem 01.04.2024 erlaubt und durch das KCanG geregelt ist, werden die vorrangigen Aufgaben und Ziele des Vereins und der Mitglieder nach Erhalt der entsprechenden Anbaugenehmigung durch die zuständige Behörde darin bestehen:
Den gemeinschaftlichen Anbau von THC und CBD-haltigem Hanf unter Einhaltung aller Vorschriften des KCanG in verschiedenen Sorten und Varianten, die Gewinnung und Herstellung von entsprechend hochwertigem sowie sauberen Marihuana und Haschisch daraus um dieses den Vereinsmitgliedern in den zugelassenen monatlichen Höchstmengen zum Eigenbedarf zur Verfügung zu stellen.
Aufklärung, Prävention und Bildungsarbeit innerhalb des Vereins aber auch extern.
Sowie die Organisation, Vorbereitung und Ausgestaltung nötiger Räumlichkeiten und Strukturen, um nach dem Erhalt der Anbaugenehmigung möglichst bald und effektiv die Versorgung der Mitglieder sichern zu können. Der Verein befürwortet Qualitätskontrollen durch entsprechende Behörden, staatliche Labore oder Kontrollen natürlich durch den Verein selbst.
Der Cannabis Social Club feshSpace Franken – Thüringen e.V. nimmt als Mitglieder volljährige Cannabisnutzer:innen auf, die eine sichere Versorgung mit Qualitätskontrollen und -standards, unter Ausschluss der Öffentlichkeit und sich für eine Veränderung in der Drogenpolitik einsetzen wollen. Das umfasst sowohl medizinische Anwender:innen, als auch Genusskonsument:innen.
Der Verein setzt sich auch weiterhin für eine Erweiterung des KCanG hinsichtlich des erlaubten gemeinsamen Genusses von Cannabis, zumindest innerhalb geregelter Vereinsstrukturen oder von Genossenschaften ein und wird sich hier aktiv als Mitglied in den ebenfalls dafür gegründeten Dachverbänden mit einbringen. Ziel soll es sein Cannabis nicht nur gemeinschaftlich anbauen zu können, sondern auch legale Möglichkeiten zu bekommen dieses gemeinsam konsumieren zu dürfen um auch die sozialen Effekte, welche Ziel einer jeden Vereinsarbeit sein sollten, optimal nutzen zu können.
Aus dieser Grundlage heraus gibt sich der Cannabis Social Club feshSpace Franken – Thüringen e.V. folgende Satzung.
Der Verein führt den Namen Cannabis Social Club feshSpace Franken – Thüringen e.V. oder abgekürzt CSC freshSpace Franken – Thüringen e.V.
Er hat seinen Sitz in Hildburghausen und ist ins Vereinsregister im Amtsgericht Hildburghausen eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Ziel des Vereins ist der gemeinschaftliche Anbau von Cannabis für den Eigenbedarf seiner Mitglieder unter legalen Bedingungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
Zweck der Anbauvereinigung ist der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichen Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an ihre Mitglieder zum Eigenkonsum, die Information von Mitgliedern über Cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung sowie die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an ihre Mitglieder, an sonstige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, oder an andere Anbauvereinigungen vorgesehen ist.
Damit soll den Mitgliedern ein kostengünstiger Zugang zu unterschiedlichen Cannabisprodukten ermöglicht werden. Der Verein setzt sich für ein Ende der Drogenprohibition und für die Schaffung regulierter Märkte, insbesondere für regulierte Cannabis-Märkte und die dafür notwendigen Gesetzesänderungen und gesellschaftlichen Veränderungen sowie die Möglichkeit des gemeinschaftlichen Konsums von Cannabis ein.
In diesem Sinne betreibt der Verein Öffentlichkeitsarbeit. Prävention, Jugendschutz, Verbraucherschutz und der Schutz öffentlicher Räume sind dem Verein ein besonderes Anliegen. Speziell zur Prävention sind regelmäßige Workshops geplant bzw. auch vorgesehen.
Eine wissenschaftlich fundierte Aufklärung, frei von jeglichen Ideologien, ist dafür nötig. Der Verein bietet Informationsveranstaltungen und leistet Aufklärungsarbeit.
Der Verein möchte seinen Mitgliedern ein aktives und angenehmes Vereinsleben bieten, bei dem natürlich auch Vergnügen, Spaß und Geselligkeit in geeigneten sicheren Räumen oder Freiflächen nicht zu kurz kommen.
Heranführen unerfahrener Mitglieder an einen sicheren und gemäßigten Konsum von THC-haltigem Cannabis durch Aufklärung in entsprechenden Workshops innerhalb des Vereins.
Mitglieder des Cannabis Social Club freshSpace Franken – Thüringen e.V. können alle natürlichen und auch juristischen Personen werden. Juristische Personen haben allerdings nur die Möglichkeit als Fördermitglied in den Verein einzutreten.
Die Mindestdauer einer Mitgliedschaft beträgt 3 Monate.
Alle Mitglieder müssen mindestens das 18. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Der Erwerb und die Fortdauer der Mitgliedschaft ist ebenfalls an einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland geknüpft.
Stimmberechtigt sind ausschließlich natürliche Personen. Am gemeinschaftlichen Cannabisanbau können sich nur natürliche und volljährige Personen beteiligen. Ist die Teilnahme am gemeinschaftlichen Cannabisanbau aus begründeten Ursachen heraus limitiert, haben Mitglieder, die Cannabis als Medizin gebrauchen oder sicher stellen können die zeitlichen Anforderungen zur Absicherung des gemeinschaftlichen Anbaus zu erfüllen, Vorrang.
Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand eine Mitgliedschaft ab, besteht das Recht den Antrag der darauffolgenden Mitgliederversammlung vorzulegen. Diese entscheidet dann erneut und endgültig.
Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum jeweiligen Quartalsende. Diese Regelung gilt aber erst nachdem die gesetzlich vorgeschriebene Mindestmitgliedschaft von 3 Monaten eingehalten wurde.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder diesem schadet. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Vor einem Beschluss ist dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Zur Mitgliederversammlung ist das Mitglied zu laden und anzuhören.
Der nachgewiesene Verkauf oder die Abgabe von Cannabis an Minderjährige aus dem Gemeinschaftsanbau führt zwingend zum sofortigen Ausschluss mit dem sofortigen Ende aller
Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem Mitglied.
Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeiträge festlegt.
Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand eine Anbau- und Verteilungsordnung zu erlassen, die den Anbau, die anzubauende Menge, die Sorten und die Verteilung der Menge auf die Mitglieder regelt.
Sämtliche, den Anbau betreffenden Entscheidungen trifft der Vorstand gemäß seiner Geschäftsordnung.
Bei der Sortenwahl und in der Versorgung werden die Mitglieder, die es nachweislich medizinisch nutzen bevorzugt. Alle natürlichen Mitglieder können Ihre Vorschläge dazu bei jeder Mitgliederversammlung mit einbringen bzw. einreichen.
Der Verein ist auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.
Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgaben dieser Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
Einnahmen erzielt der Verein durch:
a) Beiträge
b) Veranstaltungserlöse und eventuell möglicher Verkauf von Fanartikeln an Vereinsmitglieder
c) Abgabe von Cannabis an die Mitglieder zum Selbstkostenanteil
d) Spenden
Der Cannabisanbau kann auf Beschluss des Vorstandes, insbesondere für Anschubfinanzierungen und längerfristige Investitionen, aus allgemeinen Vereinsmitteln unterstützt werden, soll aber möglichst durch private Investitionen und Darlehen, Sonderbeiträge der teilnehmenden Mitglieder und Spenden finanziert werden. Ein solcher Sonderbeitrag orientiert sich an den anteilig anfallenden Kosten zzgl. eines Vereinszuschlages und ggf. gesetzlich geregelter Abgaben.
Näheres regelt die Beitragsordnung.
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
I. Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird in der Regel von dem/der Vorstandsvorsitzenden geleitet. Ersatzweise kann die Mitgliederversammlung eine Versammlungsleitung wählen. Die Wahl erfolgt offen durch Akklamation.
Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) die Wahl neuer Vorstandsmitglieder in geheimer Wahl, sollte dies erforderlich werden
b) die Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
c) die Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
d) die Beschlussfassung über den Jahresabschluss
e) die Entgegennahme des Geschäfts- und Tätigkeitsberichts des Vorstandes
f) die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
g) den Erlass der Beitragsordnung
h) die Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
i) die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
j) die Bestätigung der Geschäftsordnung des Vorstandes für den Anbau
Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen eingeladen. Die Einladung erfolgt elektronisch, wenn das Mitglied dem nicht schriftlich widerspricht.
Die Frist für die Einladung orientiert sich am Zeitpunkt der Absendung durch den Vorstand bzw. die Geschäftsstelle. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr (Jahreshauptversammlung), ansonsten, soweit es erforderlich ist oder der Vorstand sie einberuft.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn mindestens 25 % der Mitglieder des Vereins diese unter Angabe von Gründen und Nennung einer Tagesordnung schriftlich verlangen. Die Mitgliederversammlung hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags stattzufinden.
Allgemeine Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Über die Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es wird von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterschrieben.
Alle Mitglieder, die mit ihrem Mitgliedsbeitrag nicht länger als 2 Monate im Verzug sind, sind stimm- und antragsberechtigt. Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung sind mindestens vier Wochen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen und mit der fristgemäßen Einladung zu versenden. Solche Anträge sind als Initiativanträge unzulässig.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlung kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten die Öffentlichkeit mit Mehrheitsbeschluss herstellen.
II. Der Vorstand
Der vertretungsberechtige Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister.in/Kassenwart.in. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind in der Funktion als Vorstand aktuell ehrenamtlich tätig. Bei begründeten Bedarf, zum Beispiel dass es zeitlich nicht mehr ausreicht die Tätigkeit im Vorstand voll umfänglich nur im Ehrenamt absichern zu können, kann der Vorstand über eine berufliche oder freiberuflich/gewerbliche Anstellung des/der jeweiligen Vorstandsmitglieder entscheiden um die zukünftige Vereinsarbeit sowie die anstehenden Aufgaben stets bestmöglich erfüllen zu können.
Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins nach außen bedarf es der gemeinsamen Zeichnung durch mindestens zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes.
Der Vorstand wird auf unbestimmte Zeit bestellt. Er bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstand kann nur aus sehr wichtigem Grund abberufen werden. Im Falle des persönlichen Rücktritts eines oder mehrerer Vorstandsmitgliedes/der, wird dieses oder diese durch Neuwahl in der Mitgliederversammlung ersetzt. Bis zur nächsten stattfindenden Mitgliederversammlung ist der Vorstand berechtig ein geeignetes Mitglied zu kooptieren um den Aufgabenbereich des ausgeschiedenen oder zurückgetretenen Vorstandsmitgliedes zu übernehmen.
Vorstandssitzungen sind nach Möglichkeit mindestens einmal monatlich abzuhalten. Ergebnisse der Sitzungen sind in der Regel vereinsöffentlich, sofern Datenschutzbestimmungen keine Vertraulichkeit verlangen.
Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Vorstand zu stellen.
Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren, die Protokolle sind den Mitgliedern auf Verlangen zur Kenntnis zu geben.
Weiterführende Aufgaben des Vortandes sind:
Planung, Sicherstellung und Koordination des satzungsgemäßen Anbaus.
Wahl der Hanfsorten für den Anbau. Diese werden auch im Rahmen der Mitgliederversammlung gemeinsam diskutiert.
Berechnung des Selbstkostenanteils für jede angebaute Sorte in Form von Marihuana sowie dem daraus hergestelltem Haschisch.
Planung und Tätigung nötiger Investitionen um die Vorgaben sowie Ziele des Vereins zu erreichen.
Allgemeine Geschäftstätigkeit um den Verein und dessen Arbeit sowie die notwendigen Abläufe sicher zu stellen. Das beinhaltet auch notwendige Anstellungen von Mitgliedern in Voll- oder Teilzeit, sollten die Vereinstätigkeiten im Ehrenamt oder freiwillig nicht ausreichend abgesichert werden können.
III. Erweiterter Vorstand
Zum Zwecke der besseren Aufgabenverteilung, Planung und Absprachen hinsichtlich der präventiven Betreuung und Versorgung der Vereinsmitglieder werden alle Präventionsbeauftragten mit Teilnahmebescheinigung am Kurs zum Präventionsbeauftragten gemäß KCanG und Mitglieder des Vereins sind automatisch Mitglied des erweiterten Vorstandes im Verein, ohne dass es einer besonderen Wahl durch die Mitgliederversammlung bedarf.
Der erweiterte Vorstand ist kein Vorstand im Sinne des § 26 BGB und darf den Verein rechtlich nicht nach Außen oder gegenüber Dritten vertreten. Handlungs- und Weisungsbefugnis besteht nur innerhalb des Vereins im Rahmen ihrer Aufgaben als Präventionsbeauftragte.
Der erweiterte Vorstand ist berechtigt an den Sitzungen des Vorstandes gemäß Punkt II. teil zu nehmen und sich im Rahmen seines Aufgabengebietes aktiv mit einzubringen.
Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind von der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten und vom Vorstand den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von einer zuständigen Behörde zwingend vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Bei Auslösung des Vereins geht ein mögliches Vereinsvermögen nach Liquidation zu gleichen Teilen an folgende Vereine/Institutionen:
Hildburghäuser Tafel
Herzenswünsche e.V. (Spenden für Krebskranke)
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Postanschrift:
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c/o
Andreas Hofmann
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98646 Hildburghausen
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